20. Oktober 2026

Die SPG hat sich mit den Kostenträgern auf eine Protokollnotiz verständigt, welche eine Härtefallregelung für bestehende Tagespflegeeinrichtungen in Bezug auf die sanitären Anforderungen konkretisiert. Hierdurch soll der drohende Verlust von Tagespflegeplätzen nach dem Auslaufen der Übergangsfrist zum 31. Dezember 2027 vermieden werden.

Der mit Wirkung zum 1. März 2018 in Kraft getretene saarländische Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI über die Leistungen der Tagespflege gemäß § 41 SGB XI sieht in § 12 Abs. 2 Vorgaben zur räumlichen Ausstattung der Tagespflegeeinrichtungen vor; diese betreffen insbesondere die Einhaltung einer Mindestgröße für Aufenthalts- und Ruheräume in Abhängigkeit von der Platzzahl (Nr. 2) sowie Anforderungen an die sanitären Anlagen (Nr. 3).

 

Um für die bestehenden Tagespflegeeinrichtungen unzumutbare Härten zu vermeiden, hatten sich SPG und Kostenträger in § 38 Abs. 1 des Rahmenvertrages auf eine Bestandsschutzregelung verständigt; diese sieht vor, dass Tagespflegeeinrichtungen, die vor dem 1. März 2018 zugelassen wurden, zunächst auch dann weiter betrieben werden dürfen, wenn sie die in § 12 Abs. 2 definierten räumlichen Anforderungen nicht erfüllen. Darüber hinaus beinhaltet § 38 Abs. 1 für diese Einrichtungen eine Übergangsregelung, welche am 31. Dezember 2027 ausläuft.

 

Innerhalb der SPG wurde die Problematik gesehen, dass insbesondere die Erfüllung der sanitären Anforderungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 für eine Vielzahl von Tagespflegeeinrichtungen, die vor dem 1. März 2018 zugelassen wurden, nur mit aufwändigen Umbaumaßnahmen möglich ist. Diese hohen baulichen Aufwendungen haben einerseits für die Tagespflegegäste steigende Investitionsbeträge zur Folge; darüber hinaus sieht die SPG das Risiko, dass Tagespflegeeinrichtungen, welche die Investitionen nicht tätigen können, ihre Platzzahl reduzieren müssen, was wiederum eine Gefährdung der Versorgung mit Leistungen der Tagespflege im Saarland zur Konsequenz haben würde.

 

Seitens der Kostenträger besteht die grundsätzliche Bereitschaft, bei Vorliegen unzumutbarer Härten für die betroffenen Tagespflegeeinrichtungen einer Ausnahmeregelung im Einzelfall zuzustimmen. Zur Schaffung einer belastbaren Rechtsgrundlage haben sich SPG und Kostenträger in den Verhandlungen vom 10. Juli 2026 auf eine Protokollnotiz betreffend die Konkretisierung des Ausnahmetatbestands gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 verständigt, welche mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten ist. Die SPG ist zuversichtlich, dass durch diese Regelung der drohende Verlust von Tagespflegeplätzen nach dem Auslaufen der Übergangsfrist am 31. Dezember 2027 vermieden werden kann.

 

 

 

Protokollnotiz (Download)